Mittwoch, 13. August 2008

RW: Grundbuch, Hauptbuch und Nebenbücher

Ins Grundbuch werden die Geschäftsvorfälle zeitlich geordnet erfasst. Dies ist insbesondere hilfreich, um zu notieren, was wann überhaupt passiert ist (bspw. "Kauf eines Firmen-PKW", "(Ver)Kauf von Waren auf Ziel", "Kunde x bezahlt Rechnung in Höhe von y € in bar",...); daraus kann dann leicht ein Buchungssatz geformt werden.
Im Hauptbuch steht dann nochmal das Gleiche. Wie jetzt das Gleiche? Der Unterschied besteht darin, dass die Ordnung hierbei nach sachlichen Kriterien erfolgt und dies geschieht gewöhnlich in Form von Sachkonten (Bestands- und Erfolgskonten), dargestellt als T-Konten.
Nebenbücher dienen der weiteren Aufgleiderung der Konten; hierzu zählen z.B.
  • Kontokorrentbuch (Kunden (Debitoren) und Lieferanten (Kreditoren) bekommen hier eigene Konten zugewiesen)
  • Waren und Lagerbücher
  • Lohnbücher und Gehaltsbücher
  • Anlagebuch
  • Wechsel- und Wertpapierbücher.

Montag, 11. August 2008

RW: Hauptabschlussübersicht (=Betriebsübersicht)

Die Hauptabschlussübersicht: Wie sieht sie aus?
Die Hauptabschlussübersicht (HAÜ) ist eine praktische Tabelle im Rechnungswesen. Sie gliedert sich in folgende acht Doppelspalten (Rubriken):
  • Eröffnungsbilanz
  • Summenzugänge (auch Umsatz- oder Verkehrsbilanz genannt)
  • Summenbilanz (= Probebilanz)
  • Saldenbilanz I
  • Umbuchungen
  • Saldenbilanz II
  • Schlussbilanz und GuV-Rechnung.
Die linkste Spalte listet alle Konten mit ihrer Kontonummer auf. In die Eröffnungsbilanzspalte werden die Endbestände der letzten Schlussbilanz aufgenommen - dies wäre dann quasi eine Miniatur-Eröffnungsbilanz, wobei der Betrag, je nachdem ob es in der Bilanz links oder rechts auftauchen würde in die Unterspalte Aktivia bzw. Passiva eingetragen wird.
Danach wird in Spalte 2 der Reihe nach aufgelistet, was im Soll und im Haben zum Endbestand des Vorjahres (bzw. jetzt Anfangsbestand) insgesamt hinzugekommen ist.
In der Summenbilanz werden die Summenzugänge zu den Anfangsbeständen der Eröffnungsbilanz hinzuaddiert.
Der Saldo (Überschuss) gegenüber der anderen "Kontenseite" wird in der Saldenbilanz I dort eingetragen, auf welcher Seite sich der Überschuss gegenüber der kleineren Seite in der Summenbilanz befindet.
Die Umbuchungsspalte ist für etwahige Korrekturen. Finden keine Korrekturen statt, sind die Beträge so wie in der Saldenbilanz I in die Saldenbilanz II zu übernehmen (falls doch müssen die Abweichungen entsprechend in der Saldenbilanz II angepasst werden).
Nun wird's nochmal interessant: Handelt es sich um erfolgsneutrale Bestandskonten, so sind die Beträge der Saldenbilanz II in die Schlussbilanzspalte zu übernehmen, sind es Erfolgskonten (bspw. Aufwendungen und Erträge), so sind deren Beträge in die GuV-Spalte zu übernehmen.

Wozu das ganze?
Es gibt drei Schlüsselfunktionen der HAÜ:
  • Kontrollfunktion
  • Informationsfunktion
  • Entscheidungsfunktion.
Die Kontrollfunktion: Haben wir rechnerisch alles richtig gemacht? Dies können wir so leicht überblicken und da die Konten noch nicht abgeschlossen sind können wir Buchungsfehler oder Rechenfehler ohne große Schwierigkeiten berichtigen. Ob die Buchung sachlich richtig erfolgte, wird hieraus allerdings nicht ersichtlich. Im Zuge der EDVisierung verliert zudem die Kontrollfunktion der HAÜ an Bedeutung.
Die Informationsfunktion: Man kann die Kennzahlen und die Veränderungen und Erfolgszusammensetzungen schneller überblicken und hat somit einen guten Vergleich über periodische (jährliche) Bestandsabweichungen sowie zu erwartende Gewinne und Verluste bezüglich des Vorjahres. Hieraus können verschiedene (handelsrechtliche, steuerrechtliche,...) Jahresabschlüsse gebildet werden.
Die Entscheidungsfunktion: Ermessensspielraum und Bewertungen sowie z.B. Abschreibungen.

RW: Erfolgs- und Zahlungskomponenten

Zahlungsmittelbestand (= Kassenbestand + jederzeit Bankguthaben zu einem Stichtag): Veränderung durch Einzahlungen/Auszahlungen
Geldvermögen (= Zahlungsmittelbestand + Bestand an (sonstigen)
Geld-Forderungen - Bestand an Geld-Verbindlichkeiten zu einem
Stichtag)
: Veränderung durch Einnahmen/Ausgaben
Unternehmensvermögen (= Eigenkapital): erfolgswirksame Veränderung durch Erträge/Aufwendungen
betriebsnotwendiges Vermögen: erfolgswirksame Veränderung durch Leistungen/Kosten

Sonntag, 10. August 2008

RW: §257 Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen

§257 HGB verpflichtet jeden Kaufmann,
  • "Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen," und
  • "Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege)."
zehn Jahre sowie die sonstigen Unterlagen, also
  • "die empfangenen Handelsbriefe" und
  • "Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe"
sechs Jahre

geordnet aufzubewahren.

RW: Eigenkapitalkonto - wie sieht's aus?

Interessant fand ich hier diese interessante Darstellung (zweimal interessant, ich weiß). Das Eigenkapitalkonto ist ein spezielles Konto, was sich allerdings nochmal in Aufwendungen und Erträge unterteilt und irgendwie mit dem GuV-Konto zusammenhängt. Die verlinkte Ressource veranschaulicht das recht gut.

RW: Eröffnungsbilanz(konto) und Schlussbilanz(konto)

Die Wesentlichen Unterschiede zw. Eröffnungsbilanz und Eröffnungsbilanzkonto (EBK)
Überschrift mit

Eröffnungsbilanz: Aktivia
und Passiva
EBK: Soll und Haben
Gliederung:
Eröffnungsbilanz: wie im HGB geregelt
EBK: nach betrieblichen Gesichtspunkten; hängt vom Grad der Zerlegung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten ab
Identität:
Eröffnungsbilanz: ist identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres; außerhalb des Systems der doppelten Buchführung
EBK: Hilfkonto im System der doppelten Buchführung

Die Wesentlichen Unterschiede zw. Schlussbilanz und Schlussbilanzkonto (SBK)
Überschrift mit

Schlussbilanz: Aktivia
und Passiva
SBK: Soll und Haben
Gliederung:
Schlussbilanz: wie im HGB geregelt
SBK: hängt vom Grad der Zerlegung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten und von der Anzahl der im Laufe des Geschäftsjahres neu hinzugekommenen Aktiv- und Passivkonten ab; für jedes Bestandskonto eine entsprechende Position im SBK
Identität:
Schlussbilanz: Grundlage für die Eröffnungsbilanz des Folgejahres; außerhalb des Systems der doppelten Buchführung
SBK: Saldensammelkonto im System der doppelten Buchführung

RW: Bilanz und Inventar

Die Wesentlichen Unterschiede zwischen Bilanz und Inventar
Gliederung:

Inventar: Einzel
positionen nach Art, Menge und Wert
Bilanz: Gruppierung der Positionen, nur Wertangaben und keine Mengenangaben
Darstellung des Vermögens und der Schulden:
Inventar: ausführlich aber unübersichtlich wegen der Vielzahl
Bilanz: übersichtlich aufgrund der Aggregation
Form:
Inventar: grundsätzlich in Staffelform; Ermittlung des Reinvermögens am Ende
Bilanz: unbedingt in Kontoform; Konto wird durch Eigenkapital ausgeglichen

RW: derivative und originäre Buchführungspflicht

Im Steuerrecht gibt es die
"Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."
Das heißt also, wer anderweitig nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (also bspw. nach den Gesetzen des HGB) buchführungspflichtig ist, ist es auch in steuerlicher Hinsicht.

Ist jemand hingegen nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig, kann es sein, dass er trotzdem buchführungspflichtig in steuerrechtlicher Hinsicht wird, sofern er gewisse Grenzen überschreitet. Diese sind in §141 AO festgelegt.

RW: Buchführungspflicht

Nach § 238 (Abs. 1) HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.
Das sind:
§1 HGB: Der Istkaufmann
Kaufmann i.S.d. HGB "ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt." (§1 Abs. 1 HGB).
Ein "(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert".
§2 HGB: Der Kannkaufmann
Wer sich ins Handesregister einträgt wird ab der (freiwillig herbeigeführten) Eintragung ins Handesregister (HR) automatisch als Handelsgewerbetreibender betrachtet und somit ebenfalls buchführungspflichtig. Eine Löschung aus dem HR kann nur erfolgen, sofern nicht §1 Abs 2 eingetreten ist.
§3 HGB: Land und Forstwirtschaftsbetriebe (L&F) als Kannkaufmann
L&F behandelt das HGB gesondert - §1 HGB greift hier nicht (§3 Abs. 1 HGB). Wenn ein L&F einen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise nach Art und Umfang erfordert, gilt §2 HGB, wobei die "Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten." (§3 Abs. 2 HGB). Ist mit einem L&F ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe der l&f-Unternehmens darstellt, so finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen.
§6 HGB: Der Formkaufmann (Handelsgesellschaften)
Handelsgesellschaften sind kraft Gesetzes quasi von Geburt an Kaufleute, sogenannte Formkaufleute. Darunter fallen im Allgemeinen die OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) und somit nach §161 HGB auch die KG, die GmbH (§13 Abs. 3), die AG (§3 AktG) und die KGaA (§278 Abs. 3 i.V.m. §3 AktG). Und irgendwie auch Vereine.

§239 Abs. 2 HGB will, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Aus Abs. 3 ist zu entnehmen, dass nachträgliche Änderungen nicht gemacht werden dürfen, falls dadurch der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar werden würde. Die Konsequenz daraus ist z.B. dass Falschbuchungen nicht bspw. durchgestrichen werden dürfen, sondern als Stornobuchung rückgängig gemacht, d.h. andersherum zurückgebucht werden müssen, um den Bestand der Konten wieder so herzustellen wie vor der Falschbuchung. Der richtige Buchungssatz erfolgt dann nachdem die Stornobuchung gemacht wurde.

Zur Buchführungspflicht zählt zudem ein Gründungsinventar sowie regelmäßige Bestandsverzeichnisse (Inventar) aufzustellen (§240 HGB).

Außerdem erfordert die Buchführungspflicht nach § 242 HGB das Erstellen
  • der Eröffnungsbilanz sowie der
  • Jahresabschlüsse (welche sich aus Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzen) .