Samstag, 27. September 2008

RW: Änderung des Bilanzrechts ab 1.1.2009

Es gibt ein paar Änderungen ab 2009 bezüglich Steuern und so. Hoffentlich haben wir hier nichts umsonst gelernt. Einiges wird bei der Buchhaltung vereinfacht, einiges fällt weg, sodass "Schummelschlüpflöcher" wegfallen (z.B. Rückstellungen fällt irgendwo im Passiva weg), etc.

Vorheriges bezieht sich auf Saison 2007/2008 vielleicht stimmt einiges ja noch...

Sonntag, 21. September 2008

RW: Retrogarde und progressive Kalkulation: Nachhilfestunde "Prozentrechnung"

Progressive Kalkulation erschließt sich womöglich eher: Auf bspw. einen Nettobetrag N soll 19% Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Z.B. Dell und Promarkt sind bekannt, das dem Kunden gerne vorzurechnen, indem sie zwei Preise angeben (Bruttopreis inkl. MWSt und Nettopreis ohne MWSt). Der Bruttopreis (der höhere) ist der Preis, den man denen auf den Tisch legen soll (oder eher überweisen). Das wollen Dell und ProMarkt im Zahlungseingang sehen, sonst geht die Ware nicht raus. Einbehalten dürfen sie aber nur den kleineren Nettobetrag, der Rest (Bruttopreis - Nettopreis) geht an den Staat - könnte sonst Ärger geben, wenn der Kunde Steuern sparen will...

Für mich als Privatmensch ist eigentlich beim Einkauf nur der Bruttobetrag interessant, denn der verschwindet von meinem Konto wenn ich das kaufe.
Dass ProMarkt auch die Nettopreise in ihren Prospekten hat, macht es für Geschäftsleute komfortabel.

Angenommen uns wird nur der Nettobetrag genannt:
Da wir Käufer aber die MWSt bezahlen müssen, gehen wir (teil)progressiv vor
Bruttopreis = Nettopreis * [119% oder 1,19]
Bedeutet also folgendes: Der Nettopreis ist 100%, der Bruttopreis soll 119% sein. Anm.: Das Gleiche kommt raus, wenn man 19% des Nettopreises auf den Nettobetrag addiert.

Andersherum geht das so allerdings nicht. Das hat folgenden Grund:
Will man vom Bruttopreis auf den Nettopreis schließen, dann gilt:
Der Bruttopreis ist 119%, der Nettopreis soll 100% sein. 19% vom Bruttopreis hieße also 19/119 und nicht - wie wir vom Nettopreis erwarten würden 19/100.
Besser also man rechnet retrogard, d.h.
Nettopreis = Bruttopreis / [119% oder 1,19]
Bitte jedoch nicht sowas wie
Bruttopreis - [Bruttopreis*19%], denn das wäre falsch. Denn der Bruttopreis ist anzunehen als 119% und nicht als 100%; DA IST DIE MEHRWERTSTEUER i.H.v. 19% ALSO SCHON MIT DRIN. (Hoffe das war deutlich...) Dies gilt grundsätzlich wenn wir runterrechnen wollen, wieviel da schon drin sind. Wenn wir aufrechnen wollen, wie von Nettobeträgen auf Bruttobeträge, gehen wir von 100% aus.

Beispiel1: Klaus möchte ein LC-Display kaufen. Im Shop steht nur der Preis 2300€ ohne MWSt. Wie viel muss er vorraussichtlich überweisen?
2300€ entsprechen 100% wieviele €uros sind dann 19% MWSt? Versuchen wir es mit dem
Dreisatz: Wieviele € sind 1% von 2300€?
Rechung: 2300/100=23, 23€ entsprechen 1%
Wir wollen aber wissen, was 19% ist, also multiplizieren wir mit 19:
23*19= 437, das Finanzamt freut sich also über 437€... Dieser Betrag käme zu den 2300€ netto dazu. Aber warum kompliziert? Etwas mit 1 multiplizieren ergibt den Ausgangswert. 19% heißt 19/100; das Komma von 19,0 um zwei Stellen verschieben und so wird daraus der Faktor 0,19.
Mehrwertsteuer ließe sich also auch rechnen als 2300€*0,19.
"sich selbst" definieren wir mal als 1 (heißt zunächst keine Veränderung bei Punktrechnung).
Vergrößern wir den Einheitsfaktor mal um den eben ermittelten Faktor 0,19
(Rechnung: 1,00 + 0,19) sodass wir den Faktor 1,19 erhalten.
Nun wird klar, dass wir am besten einfach 2300€*1,19 rechnen müssen, um den Betrag zu berechnen, den der Monitor Klaus insgesamt kosten würde.

Variante: Dass das ganze "andersrum" natürlich auch möglich sein muss, zeigt sich hier:
In einem einem anderen Shop wird Klaus ein ähnlicher Bildschirm vorgestellt, genannt wird ihm aber nur der Bruttopreis i.H.v. 2700€. "Der's ja noch teurer" Hat er Recht? Rechnen wir mal runter:
Das Gegengift zum Multiplizieren ist das Dividieren. Dividieren wir mal durch den obigen Faktor, also
2700€/1,19 = 2268 € netto - hat sich Klaus hier wohl getäuscht, zumindest netto ist der günstiger als der erste.
Zum Vergleich rechnen wir jetzt mal multiplikatorisch aus, was der andere brutto kosten würde:
2300*1,19 = 2737€, also um 37€ teuerer für Klaus als der zweite. Jetzt haben wir von beiden sowohl die Netto- als auch die Bruttopreise berechnet.

Aber was hätte der Staat davon? Wie ist die MWSt. vom 2700€-Monitor? Man könnte jetzt Subtraktion anwenden, wollen wir aber hier nicht.
Rechnung Dreisatz: Wenn 2700€ 119% ist, wieviel ist dann 19%? Erstmal also auf 1% runterrechnen: 2700/119 entspricht 1% (das rechnet der Taschenrechner) und dann multiplizieren wir diesen Wert mit 19 und erhalten 431,092...
So, jetzt kommt der Interessenkonflikt: Soll er das teurere Display kaufen, um mehr von der Steuer abzusetzen oder soll er weniger ausgeben, da er möglicherweise befürchten muss, dass das Finanzamt das in seiner Steuererklärung nicht anerkennt - weil er bspw. schon 521 (!) Monitore hat.......? ;-)

Mittwoch, 13. August 2008

RW: Grundbuch, Hauptbuch und Nebenbücher

Ins Grundbuch werden die Geschäftsvorfälle zeitlich geordnet erfasst. Dies ist insbesondere hilfreich, um zu notieren, was wann überhaupt passiert ist (bspw. "Kauf eines Firmen-PKW", "(Ver)Kauf von Waren auf Ziel", "Kunde x bezahlt Rechnung in Höhe von y € in bar",...); daraus kann dann leicht ein Buchungssatz geformt werden.
Im Hauptbuch steht dann nochmal das Gleiche. Wie jetzt das Gleiche? Der Unterschied besteht darin, dass die Ordnung hierbei nach sachlichen Kriterien erfolgt und dies geschieht gewöhnlich in Form von Sachkonten (Bestands- und Erfolgskonten), dargestellt als T-Konten.
Nebenbücher dienen der weiteren Aufgleiderung der Konten; hierzu zählen z.B.
  • Kontokorrentbuch (Kunden (Debitoren) und Lieferanten (Kreditoren) bekommen hier eigene Konten zugewiesen)
  • Waren und Lagerbücher
  • Lohnbücher und Gehaltsbücher
  • Anlagebuch
  • Wechsel- und Wertpapierbücher.

Montag, 11. August 2008

RW: Hauptabschlussübersicht (=Betriebsübersicht)

Die Hauptabschlussübersicht: Wie sieht sie aus?
Die Hauptabschlussübersicht (HAÜ) ist eine praktische Tabelle im Rechnungswesen. Sie gliedert sich in folgende acht Doppelspalten (Rubriken):
  • Eröffnungsbilanz
  • Summenzugänge (auch Umsatz- oder Verkehrsbilanz genannt)
  • Summenbilanz (= Probebilanz)
  • Saldenbilanz I
  • Umbuchungen
  • Saldenbilanz II
  • Schlussbilanz und GuV-Rechnung.
Die linkste Spalte listet alle Konten mit ihrer Kontonummer auf. In die Eröffnungsbilanzspalte werden die Endbestände der letzten Schlussbilanz aufgenommen - dies wäre dann quasi eine Miniatur-Eröffnungsbilanz, wobei der Betrag, je nachdem ob es in der Bilanz links oder rechts auftauchen würde in die Unterspalte Aktivia bzw. Passiva eingetragen wird.
Danach wird in Spalte 2 der Reihe nach aufgelistet, was im Soll und im Haben zum Endbestand des Vorjahres (bzw. jetzt Anfangsbestand) insgesamt hinzugekommen ist.
In der Summenbilanz werden die Summenzugänge zu den Anfangsbeständen der Eröffnungsbilanz hinzuaddiert.
Der Saldo (Überschuss) gegenüber der anderen "Kontenseite" wird in der Saldenbilanz I dort eingetragen, auf welcher Seite sich der Überschuss gegenüber der kleineren Seite in der Summenbilanz befindet.
Die Umbuchungsspalte ist für etwahige Korrekturen. Finden keine Korrekturen statt, sind die Beträge so wie in der Saldenbilanz I in die Saldenbilanz II zu übernehmen (falls doch müssen die Abweichungen entsprechend in der Saldenbilanz II angepasst werden).
Nun wird's nochmal interessant: Handelt es sich um erfolgsneutrale Bestandskonten, so sind die Beträge der Saldenbilanz II in die Schlussbilanzspalte zu übernehmen, sind es Erfolgskonten (bspw. Aufwendungen und Erträge), so sind deren Beträge in die GuV-Spalte zu übernehmen.

Wozu das ganze?
Es gibt drei Schlüsselfunktionen der HAÜ:
  • Kontrollfunktion
  • Informationsfunktion
  • Entscheidungsfunktion.
Die Kontrollfunktion: Haben wir rechnerisch alles richtig gemacht? Dies können wir so leicht überblicken und da die Konten noch nicht abgeschlossen sind können wir Buchungsfehler oder Rechenfehler ohne große Schwierigkeiten berichtigen. Ob die Buchung sachlich richtig erfolgte, wird hieraus allerdings nicht ersichtlich. Im Zuge der EDVisierung verliert zudem die Kontrollfunktion der HAÜ an Bedeutung.
Die Informationsfunktion: Man kann die Kennzahlen und die Veränderungen und Erfolgszusammensetzungen schneller überblicken und hat somit einen guten Vergleich über periodische (jährliche) Bestandsabweichungen sowie zu erwartende Gewinne und Verluste bezüglich des Vorjahres. Hieraus können verschiedene (handelsrechtliche, steuerrechtliche,...) Jahresabschlüsse gebildet werden.
Die Entscheidungsfunktion: Ermessensspielraum und Bewertungen sowie z.B. Abschreibungen.

RW: Erfolgs- und Zahlungskomponenten

Zahlungsmittelbestand (= Kassenbestand + jederzeit Bankguthaben zu einem Stichtag): Veränderung durch Einzahlungen/Auszahlungen
Geldvermögen (= Zahlungsmittelbestand + Bestand an (sonstigen)
Geld-Forderungen - Bestand an Geld-Verbindlichkeiten zu einem
Stichtag)
: Veränderung durch Einnahmen/Ausgaben
Unternehmensvermögen (= Eigenkapital): erfolgswirksame Veränderung durch Erträge/Aufwendungen
betriebsnotwendiges Vermögen: erfolgswirksame Veränderung durch Leistungen/Kosten

Sonntag, 10. August 2008

RW: §257 Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen

§257 HGB verpflichtet jeden Kaufmann,
  • "Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen," und
  • "Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege)."
zehn Jahre sowie die sonstigen Unterlagen, also
  • "die empfangenen Handelsbriefe" und
  • "Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe"
sechs Jahre

geordnet aufzubewahren.

RW: Eigenkapitalkonto - wie sieht's aus?

Interessant fand ich hier diese interessante Darstellung (zweimal interessant, ich weiß). Das Eigenkapitalkonto ist ein spezielles Konto, was sich allerdings nochmal in Aufwendungen und Erträge unterteilt und irgendwie mit dem GuV-Konto zusammenhängt. Die verlinkte Ressource veranschaulicht das recht gut.

RW: Eröffnungsbilanz(konto) und Schlussbilanz(konto)

Die Wesentlichen Unterschiede zw. Eröffnungsbilanz und Eröffnungsbilanzkonto (EBK)
Überschrift mit

Eröffnungsbilanz: Aktivia
und Passiva
EBK: Soll und Haben
Gliederung:
Eröffnungsbilanz: wie im HGB geregelt
EBK: nach betrieblichen Gesichtspunkten; hängt vom Grad der Zerlegung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten ab
Identität:
Eröffnungsbilanz: ist identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres; außerhalb des Systems der doppelten Buchführung
EBK: Hilfkonto im System der doppelten Buchführung

Die Wesentlichen Unterschiede zw. Schlussbilanz und Schlussbilanzkonto (SBK)
Überschrift mit

Schlussbilanz: Aktivia
und Passiva
SBK: Soll und Haben
Gliederung:
Schlussbilanz: wie im HGB geregelt
SBK: hängt vom Grad der Zerlegung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten und von der Anzahl der im Laufe des Geschäftsjahres neu hinzugekommenen Aktiv- und Passivkonten ab; für jedes Bestandskonto eine entsprechende Position im SBK
Identität:
Schlussbilanz: Grundlage für die Eröffnungsbilanz des Folgejahres; außerhalb des Systems der doppelten Buchführung
SBK: Saldensammelkonto im System der doppelten Buchführung

RW: Bilanz und Inventar

Die Wesentlichen Unterschiede zwischen Bilanz und Inventar
Gliederung:

Inventar: Einzel
positionen nach Art, Menge und Wert
Bilanz: Gruppierung der Positionen, nur Wertangaben und keine Mengenangaben
Darstellung des Vermögens und der Schulden:
Inventar: ausführlich aber unübersichtlich wegen der Vielzahl
Bilanz: übersichtlich aufgrund der Aggregation
Form:
Inventar: grundsätzlich in Staffelform; Ermittlung des Reinvermögens am Ende
Bilanz: unbedingt in Kontoform; Konto wird durch Eigenkapital ausgeglichen

RW: derivative und originäre Buchführungspflicht

Im Steuerrecht gibt es die
"Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."
Das heißt also, wer anderweitig nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (also bspw. nach den Gesetzen des HGB) buchführungspflichtig ist, ist es auch in steuerlicher Hinsicht.

Ist jemand hingegen nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig, kann es sein, dass er trotzdem buchführungspflichtig in steuerrechtlicher Hinsicht wird, sofern er gewisse Grenzen überschreitet. Diese sind in §141 AO festgelegt.

RW: Buchführungspflicht

Nach § 238 (Abs. 1) HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.
Das sind:
§1 HGB: Der Istkaufmann
Kaufmann i.S.d. HGB "ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt." (§1 Abs. 1 HGB).
Ein "(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert".
§2 HGB: Der Kannkaufmann
Wer sich ins Handesregister einträgt wird ab der (freiwillig herbeigeführten) Eintragung ins Handesregister (HR) automatisch als Handelsgewerbetreibender betrachtet und somit ebenfalls buchführungspflichtig. Eine Löschung aus dem HR kann nur erfolgen, sofern nicht §1 Abs 2 eingetreten ist.
§3 HGB: Land und Forstwirtschaftsbetriebe (L&F) als Kannkaufmann
L&F behandelt das HGB gesondert - §1 HGB greift hier nicht (§3 Abs. 1 HGB). Wenn ein L&F einen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise nach Art und Umfang erfordert, gilt §2 HGB, wobei die "Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten." (§3 Abs. 2 HGB). Ist mit einem L&F ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe der l&f-Unternehmens darstellt, so finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen.
§6 HGB: Der Formkaufmann (Handelsgesellschaften)
Handelsgesellschaften sind kraft Gesetzes quasi von Geburt an Kaufleute, sogenannte Formkaufleute. Darunter fallen im Allgemeinen die OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) und somit nach §161 HGB auch die KG, die GmbH (§13 Abs. 3), die AG (§3 AktG) und die KGaA (§278 Abs. 3 i.V.m. §3 AktG). Und irgendwie auch Vereine.

§239 Abs. 2 HGB will, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Aus Abs. 3 ist zu entnehmen, dass nachträgliche Änderungen nicht gemacht werden dürfen, falls dadurch der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar werden würde. Die Konsequenz daraus ist z.B. dass Falschbuchungen nicht bspw. durchgestrichen werden dürfen, sondern als Stornobuchung rückgängig gemacht, d.h. andersherum zurückgebucht werden müssen, um den Bestand der Konten wieder so herzustellen wie vor der Falschbuchung. Der richtige Buchungssatz erfolgt dann nachdem die Stornobuchung gemacht wurde.

Zur Buchführungspflicht zählt zudem ein Gründungsinventar sowie regelmäßige Bestandsverzeichnisse (Inventar) aufzustellen (§240 HGB).

Außerdem erfordert die Buchführungspflicht nach § 242 HGB das Erstellen
  • der Eröffnungsbilanz sowie der
  • Jahresabschlüsse (welche sich aus Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzen) .