Sonntag, 10. August 2008

RW: derivative und originäre Buchführungspflicht

Im Steuerrecht gibt es die
"Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."
Das heißt also, wer anderweitig nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (also bspw. nach den Gesetzen des HGB) buchführungspflichtig ist, ist es auch in steuerlicher Hinsicht.

Ist jemand hingegen nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig, kann es sein, dass er trotzdem buchführungspflichtig in steuerrechtlicher Hinsicht wird, sofern er gewisse Grenzen überschreitet. Diese sind in §141 AO festgelegt.

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