Sonntag, 10. August 2008

RW: §257 Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen

§257 HGB verpflichtet jeden Kaufmann,
  • "Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen," und
  • "Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege)."
zehn Jahre sowie die sonstigen Unterlagen, also
  • "die empfangenen Handelsbriefe" und
  • "Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe"
sechs Jahre

geordnet aufzubewahren.

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