geordnet aufzubewahren.zehn Jahre sowie die sonstigen Unterlagen, also
- "Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen," und
- "Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege)."
sechs Jahre
- "die empfangenen Handelsbriefe" und
- "Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe"
Sonntag, 10. August 2008
RW: §257 Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen
§257 HGB verpflichtet jeden Kaufmann,
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