Sonntag, 10. August 2008

RW: Buchführungspflicht

Nach § 238 (Abs. 1) HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.
Das sind:
§1 HGB: Der Istkaufmann
Kaufmann i.S.d. HGB "ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt." (§1 Abs. 1 HGB).
Ein "(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert".
§2 HGB: Der Kannkaufmann
Wer sich ins Handesregister einträgt wird ab der (freiwillig herbeigeführten) Eintragung ins Handesregister (HR) automatisch als Handelsgewerbetreibender betrachtet und somit ebenfalls buchführungspflichtig. Eine Löschung aus dem HR kann nur erfolgen, sofern nicht §1 Abs 2 eingetreten ist.
§3 HGB: Land und Forstwirtschaftsbetriebe (L&F) als Kannkaufmann
L&F behandelt das HGB gesondert - §1 HGB greift hier nicht (§3 Abs. 1 HGB). Wenn ein L&F einen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise nach Art und Umfang erfordert, gilt §2 HGB, wobei die "Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten." (§3 Abs. 2 HGB). Ist mit einem L&F ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe der l&f-Unternehmens darstellt, so finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen.
§6 HGB: Der Formkaufmann (Handelsgesellschaften)
Handelsgesellschaften sind kraft Gesetzes quasi von Geburt an Kaufleute, sogenannte Formkaufleute. Darunter fallen im Allgemeinen die OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) und somit nach §161 HGB auch die KG, die GmbH (§13 Abs. 3), die AG (§3 AktG) und die KGaA (§278 Abs. 3 i.V.m. §3 AktG). Und irgendwie auch Vereine.

§239 Abs. 2 HGB will, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Aus Abs. 3 ist zu entnehmen, dass nachträgliche Änderungen nicht gemacht werden dürfen, falls dadurch der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar werden würde. Die Konsequenz daraus ist z.B. dass Falschbuchungen nicht bspw. durchgestrichen werden dürfen, sondern als Stornobuchung rückgängig gemacht, d.h. andersherum zurückgebucht werden müssen, um den Bestand der Konten wieder so herzustellen wie vor der Falschbuchung. Der richtige Buchungssatz erfolgt dann nachdem die Stornobuchung gemacht wurde.

Zur Buchführungspflicht zählt zudem ein Gründungsinventar sowie regelmäßige Bestandsverzeichnisse (Inventar) aufzustellen (§240 HGB).

Außerdem erfordert die Buchführungspflicht nach § 242 HGB das Erstellen
  • der Eröffnungsbilanz sowie der
  • Jahresabschlüsse (welche sich aus Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzen) .

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